Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

A: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

und

B: Zusatzvereinbarung zur Auftragsverarbeitung betreffend Datenschutz

der Landolt & Mächler Consultants AG, Hünenberg (nachfolgend L&M genannt)

 

A: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anwendungsbereich

Diese AGB gelten für Auswertungen und allfällige weitere Dienstleistungen, die bei der Teilnahme am L&M Lohnvergleich geliefert werden. Die Anmeldung zur Teilnahme ist durch den Auftraggeber zu unterzeichnen und kann auch elektronisch an L&M übermittelt werden.  

2. Verantwortlichkeiten von L&M

Die Auswertungen aus dem Lohnvergleich werden von L&M mit der erforderlichen Sorgfalt und der nötigen Fachkenntnis vorgenommen. Sie stützen sich auf die vom Auftraggeber im Bestellformular eingetragenen Informationen. 

3. Verantwortlichkeiten des Auftraggebers

Der Auftraggeber bestimmt eine verantwortliche interne Kontaktperson für die Erhebung, Rapportierung und Mutation der Daten, sowie allfälliger Korrekturen. Dies gilt auch bei einer Auslagerung der vorgenannten Tätigkeiten an eine Drittfirma. 

Ferner hat der Auftraggeber die für die Zuordnung der Funktionsnummern beauftragte Person gemäss den Vorgaben von L&M auszubilden und zu instruieren, damit die Zuteilungen in jeder Beziehung fachlich korrekt durchgeführt und alle verfügbaren Saläre gemeldet werden.

4. Preise, Rechnungstellung und Zahlung

Die Auswertungen werden gemäss den auf der Bestellung aufgeführten Preisen geliefert. Wird ein Pauschalhonorar vereinbart, sind sämtliche Auswertungen und weiteren Aufwendungen von L&M für den erhaltenen Bestellumfang abgedeckt.

L&M stellt Rechnung nach Lieferung der Auswertungen. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich fakturiert. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Fakturadatum netto zu bezahlen. Für Mahnungen ab dem 61. Tag nach Rechnungstellung werden Verzugszinsen von 4% des Rechnungsbetrages verrechnet.

5.  Schutzrechte 

Die Rechte an den Auswertungen stehen dem Auftraggeber zu. Vorbehalten bleibt aber die Vertraulichkeit an den Auswertungen gemäss Ziffer 6 dieser AGB. Dieser erhält mit Bezahlung der Auswertungen ein Exemplar zu Eigentum, das er innerhalb des Unternehmens nutzen kann. 

Sämtliche Rechte an den Ideen, Konzepten und Methoden, Immaterialgüterrechten (insbesondere Urheberrechte und andere immaterielle und gewerbliche Schutzrechte, unabhängig von deren Registrierbarkeit), Rechte an Know-how sowie das Recht zur Anmeldung, Änderung und Übertragung von Schutzrechten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erworben wurden, bleiben bei L&M und können bei anderen Kunden beliebig verwendet werden. Rechte und Know-how, welche bereits vor Vertragsabschluss bestanden haben, verbleiben bei L&M.

6.  Vertraulichkeit 

Als Anbieter der Lohnvergleiche verpflichtet sich L&M, alle diesbezüglichen Daten und Auswertungen vertraulich zu behandeln. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Lieferung der Salärdaten gemäss den Vorgaben von L&M strengstens darauf zu achten, dass nur anonymisierte Salärdaten (ohne Namen der Arbeitnehmer) an L&M geliefert werden. Soweit der Auftraggeber der L&M für den Lohnvergleich auch nicht anonymisierte Personaldaten liefert, wird die L&M diese vor einer Speicherung sofort löschen und den Auftraggeber informieren. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche im Zusammenhang mit dem Lohnvergleich erhaltenen Daten und Auswertungen ebenfalls vertraulich zu behandeln und diese Informationen weder an Dritte ausserhalb des Unternehmens weiterzugeben noch für andere als betriebsinterne Zwecke zu verwenden. 

L&M kann bei Missachtung dieser Verpflichtungen ihre Leistungen einstellen. Hält die andere eine Partei ihre Verpflichtungen verschuldeterweise nicht ein, so hat sie L&M eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 10'000.-- pro Ereignis zu bezahlen. Die Geltendmachung von Schadenersatz, der die Konventionalstrafe übersteigt, bleibt vorbehalten.

7.  Gewährleistung

L&M sichert dem Auftraggeber zu, dass die Auswertungen gestützt auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und dem L&M vorliegenden Datenbestand korrekt sind. Bei Fehlern ersetzt L&M die fehlerhaften Auswertungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

8.  Haftung 

Für Schäden aus den erbrachten Leistungen haftet L&M bei Vorliegen eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens. Für das Verhalten von Mitarbeitenden und Hilfspersonen haftet L&M nur für absichtlich zugefügten Schaden.  Insgesamt haftet L&M bis maximal zur Höhe der für die Dienstleistung bezahlten Vergütung, bei der L&M den Schaden verursacht hat. L&M schliesst jedoch jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von Verpflichtungen des Kunden sowie für alle weiteren direkten und indirekten oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn sowie Ansprüche Dritter.

9.  Schutz gespeicherter Daten

Die erhobenen personenbezogenen (Salär-)Daten speichern wir und unsere Auftragsdatenverarbeiter auf besonders geschützten Servern in der Schweiz. Um den Verlust oder Missbrauch der Daten zu vermeiden, treffen wir – die Landolt & Mächler Consultants AG – umfangreiche technische und betriebliche Sicherheitsmassnahmen gemäss aktuellem Stand der Technik. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass es aufgrund der Struktur des Internets möglich ist, dass die Regeln des Datenschutzes und die oben genannten Sicherheitsmassnahmen von anderen, nicht im Verantwortungsbereich von uns liegenden Personen oder Institutionen nicht beachtet werden.

10.  Datenschutz

Die „Zusatzvereinbarung zur Auftragsverarbeitung betreffend Datenschutz“ von L&M findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch L&M im Auftrag des Auftraggebers.

11.  Schlussbestimmungen

Der durch die Bestellung entstandene Vertrag oder einzelne daraus abgeleitete Rechte dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte abgetreten werden.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer gegenseitig keine an den Auswertungen beteiligten Personen abzuwerben.

Änderungen bez. Ergänzungen des Vertrages oder der Anlagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Sollten Teile dieser Vereinbarung oder einer Anlage nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest der Vereinbarung weiter. Die Parteien werden dann die Vereinbarung so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.

Ausschliesslich verbindlich für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Landolt & Mächler Consultants AG ist die deutschsprachige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A) und der Zusatzvereinbarung zur Auftragsverarbeitung 

betreffend Datenschutz (Teil B). Soweit L&M dem Auftraggeber diese Dokumente auch in anderen Sprachen zur Verfügung stellt, haben diese keinen verbindlichen Charakter; sie haben einzig den Zweck, dem Auftraggeber als Lesehilfe zu dienen.

Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

Bei Meinungsverschiedenheiten werden die Vertragsparteien vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anstreben. Sollte sich diese als erfolglos erweisen, wählen sie als Gerichtsstand Zug.

Hünenberg, 1. März 2025

Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Landolt & Mächler Consultants AG, Hünenberg: 

B:  Zusatzvereinbarung zur Auftragsverarbeitung betreffend Datenschutz 

1. Auftragsverarbeitung

(a) L&M kann als Auftragsverarbeiter für die Erbringung von vereinbarten Leistungen (Dienstleistungen) Personendaten im Auftrag des Auftraggebers (Auftragsdaten) verarbeiten, welche vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung übermittelt, gespeichert oder erhalten werden. 

Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Vereinbarung für die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen für die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung an sich inklusive der Zulässigkeit der Auftragsdatenbearbeitung durch den Auftragsbearbeiter verantwortlich. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Auftragsdaten rechtmässig und unter Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erhoben wurden, und dass die Überlassung der Auftragsdaten an den Auftragsbearbeiter zur Bearbeitung und alle an den Auftragsbearbeiter im Hinblick auf die Bearbeitung der Auftragsdaten erteilten Weisungen rechtmässig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, allfällig erforderliche Einwilligungen der betroffenen Personen einzuholen.

(b) Soweit diese Vereinbarung nichts Abweichendes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages bzw. der AGB.

2. Gegenstand und Dauer der Vereinbarung

(a) Gegenstand, Art und Zweck: Der Gegenstand der Datenverarbeitung, ihre Art und ihr Zweck ergeben sich aus dem Dienstleistungsvertrag bzw. der AGB. 

(b) Kategorien von Personendaten: Daten der Mitarbeiter des Auftraggebers; die im Einzelnen betroffenen Personendaten ergeben sich aus den jeweiligen Dienstleistungen.

(c) Kreis der betroffenen Personen: Mitarbeiter des Auftraggebers.

Hinweis zu den Personendaten (b) und (c): Erfasste Personendaten / besonders schützenswerte Personendaten:

L&M erfasst für den Lohnvergleich / Lohnsystem / Lohngleichheitsanalyse keine besonders schützenswerten Personendaten. L&M erfasst auch keine vollständigen Personendaten, sondern nur anonymisierte Datensätze.

Sofern der Auftraggeber erweiterte Daten mit Namen, Vornamen, Leistungs- / Verhaltens-beurteilung etc. (Personendaten oder besonders schützenswerte Personendaten) erfassen, welche ein Profiling ermöglichen könnten, sind diese für L&M nicht sichtbar (technische Zugriffkontrolle). Zugriffsrechte darauf werden vom Auftraggeber definiert.

Der Zugang zum L&M-Kundenportal ist mit einer 2 Faktor-Authentifizierung geschützt (Zugangs- / Benutzerkontrolle).

Für die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfasst L&M eine Kontakt- / Vertrauensperson (Superuser:in) mit vollständigen Kontaktdaten. Der/Die Superuser:in hat besondere Rechte und Pflichten:

  • Der/Die Superuser:in ist für die Einhaltung der AGB und der anwendbaren Datenschutzbestimmungen hauptverantwortlich.
  • Nur der/die Superuser:in kann weiteren Personen (Multiuser:innen) Zugriff auf die Auswertungen / Daten definieren und die Zugriffsrechte bestimmen.
  • Nur 1 Person (Superuser:in) kann/darf Daten im Portal hochladen/verändern und der Kunde sieht im System, wann der/die Superuser:in diese Daten hochgeladen / verändert / gespeichert hat (Eingabe- / Speicherkontrolle).
  • Die Kontaktdaten der Superuser:in sind im Auswertungsbericht der jeweiligen Vergleichsgruppe (Auswertung Lohnvergleich) ersichtlich. Sämtliche Auswertungen von L&M sind nur für den internen Gebrauch bestimmt (siehe 6.).

(d) Dauer: Der Auftrag zur Datenverarbeitung beginnt mit dem Inkrafttreten des Dienstleistungsvertrages und endet mit der Beendigung des Dienstleistungsvertrages (Lizenzdauer).

(e) Beendigung: Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoss des Auftragsverarbeiters gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung vorliegt, der Auftragsverarbeiter eine vertragskonforme Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragsverarbeiter vertragswidrig die Prüfrechte des Auftraggebers verweigert. 

3. Stellung des Auftraggebers

(a) Für die Zulässigkeit der Erhebung, Bearbeitung und Nutzung der Auftragsdaten einschliesslich Herstellung der erforderlichen Transparenz und für die Erfüllung der gesetzlichen Betroffenenrechte (wie z.B. Auskunft, Berichtigung oder Löschung) ist der Auftraggeber nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zwischen dem Auftraggeber und den betroffenen Personen für das jeweilige Erheben, Bearbeiten und Nutzen der Auftragsdaten nachweisbar vorliegen.

4. Pflichten des Auftragsverarbeiters

Befolgung von Weisungen: 

(a) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Auftragsdaten (ausgenommen anonymisierte Lohndaten) ausschliesslich für die vereinbarte Dienstleistungen zu verwenden und bei ihrer Bearbeitung den Weisungen des Auftraggebers zu folgen. Vorbehalten sind abweichende Pflichten des anwendbaren Rechts (z.B. verbindliche Anordnungen zuständiger Behörden), über die der Auftraggeber möglichst frühzeitig zu informieren ist, sofern der Auftragnehmer hierzu rechtlich verpflichtet ist.

Das Weisungsrecht ist durch die vorliegende Vereinbarung konkretisiert. Darüberhinausgehende Weisungen sind für den Auftragsverarbeiter nur verbindlich, wenn sie zur Einhaltung zwingender datenschutzrechtlicher Anforderungen erforderlich sind. 

Sofern der Auftraggeber im Rahmen der Dienstleistungen mit den Auftragsdaten direkt interagieren kann, sind Weisungen grundsätzlich in dieser Weise zu erteilen. Andere Weisungen sind in Textform (d.h. schriftlich, oder per E-Mail) zu erteilen, unter Vorbehalt mündlicher Weisung mit folgender Bestätigung in Textform bei Dringlichkeit.

Der Auftragsverarbeiter weist den Auftraggeber darauf hin, wenn er der Ansicht ist, eine Weisung des Auftraggebers verstosse gegen Datenschutzvorschriften. Eine Prüfpflicht seitens des Auftragsverarbeiters besteht jedoch nicht. 

(b) Vertraulichkeit: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, Auftragsdaten vertraulich zu behandeln und nur Personen zugänglich zu machen, die für die Erfüllung ihrer Pflichten auf Zugang zu den Auftragsdaten angewiesen sind. Er stellt sicher, dass alle Personen mit Zugang zu Auftragsdaten einer gesetzlichen oder vertraglichen Vertraulichkeitspflicht unterstehen. 

(c) Ort der Datenbearbeitung: Die Bearbeitung und Nutzung der Auftragsdaten findet ausschliesslich in der Schweiz statt. 

(d) Verarbeitungsverzeichnisse: Soweit der Auftragsverarbeiter gesetzlich zur Führung von Verarbeitungsverzeichnissen oder ähnlicher Verzeichnisse verpflichtet ist, sind diese Verzeichnisse dem Auftraggeber auf Anfrage herauszugeben, sofern sie Auftragsdaten betreffen. 

(e) Rückgabe- und Löschpflicht: Nach Beendigung des Dienstleistungsvertrags hat der Auftragsverarbeiter dem Auftraggeber auf Verlangen alle Auftragsdaten, alle überlassenen Datenträger und gegen Vergütung die zur Speicherung der Auftragsdaten verwendeten Medien herauszugeben, sofern nicht die anwendbaren gesetzlichen oder regulatorischen Vorgaben eine Verpflichtung des Auftragsbearbeiters vorsehen, die Auftragsdaten oder Teile davon aufzubewahren. Ansonsten sind die Auftragsdaten nach den Weisungen des Auftraggebers und unter Vorbehalt entgegenstehender Rechtspflichten endgültig zu löschen. 

5. Datensicherheit

(a) Sicherheitsmassnahmen: Der Auftragsverarbeiter ergreift die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Auftragsdaten. Der Auftraggeber hat diese Sicherheitsmassnahmen geprüft und beurteilt sie als angemessen und ausreichend. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Sicherheitsmassnahmen anzupassen, sofern dabei das Sicherheitsniveau nicht abgesenkt wird.

(b) Meldung von Verletzungen: Bei konkret vermuteten und bei festgestellten Verletzungen des Schutzes der Auftragsdaten informiert der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber unverzüglich.  Die Meldung hat schriftlich an die Kontaktperson des Auftraggebers zu erfolgen (E-Mail ist ausreichend) und, soweit möglich, über Art und Ausmass der Verletzung, die betroffenen Daten und Personen, das betroffene IT-System und den Zeitpunkt der Entdeckung zu informieren. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die aufgrund der Verletzung der Auftragsdaten bestehenden Melde- und anderen Pflichten zu erfüllen. Dabei unterstützt der Auftragsbearbeiter den Auftraggeber.

6. Unterauftragnehmer

(a) Voraussetzungen: Für die Erbringung der Leistung kann der Auftragsverarbeiter Auftragsdaten an Unterauftragnehmer weitergeben, sofern der Auftragsverarbeiter mit dem Unterauftragnehmer eine durchsetzbare Vereinbarung trifft, die inhaltlich der vorliegenden Vereinbarung entspricht. Der Auftragsverarbeiter haftet dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten der Unterauftragnehmer.

(b) Genehmigung: Eine Liste der bestehenden Unterauftragnehmer mit Zugriff auf Auftragsdaten findet sich in Anhang 1. Vor einer Änderung der Unterauftragnehmerverhältnisse wird der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail informiert. Erklärt er nicht innerhalb von drei Wochen ebenfalls schriftlich oder per E-Mail aus wichtigen Gründen, dass er mit der geplanten Änderung nicht einverstanden ist, gilt der betreffende Unterauftragnehmer als genehmigt. 

7. Prüfrechte

(a) Prüfrecht: Der Auftragsverarbeiter wird nach vernünftigem Ermessen und auf Anfrage des Auftraggebers Kontrollen der Sicherheitsmassnahmen vornehmen. Auf Anforderung des Auftraggebers stellt der Auftragsverarbeiter diesem einen zusammengefassten Prüfbericht zur Verfügung. Sofern der Prüfbericht zur Erfüllung einer gesetzlichen Kontrollpflicht nicht ausreicht, kann der Auftraggeber nach angemessener Voranmeldung von mindestens 10 Arbeitstagen und zu üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs die Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen und die ordnungsmässige Datenverarbeitung vor Ort auf eigene Kosten beim Auftragsverarbeiter prüfen und die Vorlage der zur Kontrolle erforderlichen Dokumente verlangen. Die Kontrolle kann von Vertretern des Auftraggebers durchgeführt werden, die zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.

Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit einer Kontrolle gemäss dieser Ziffer selber. Bei einem über drei Werktage hinausgehenden Aufwand kann der Auftragsbearbeiter für die Unterstützung bei der Durchführung eines von der Auftraggebers veranlassten Audits vom Auftraggeber eine Vergütung verlangen.

8. Unterstützung

(a) Datensicherheit usw.: Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Auftraggeber in angemessener Weise bei der Einhaltung gesetzlicher Pflichten zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit, zur Meldung von Datenschutzverletzungen und zur Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen.  

(b) Betroffenenrechte: Soweit ein Betroffener sich im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Ansprüchen (z.B. mit einem Auskunfts- oder Löschbegehren) an den Auftragsverarbeiter wendet, leitet der Auftragsverarbeiter das entsprechende Begehren unverzüglich dem Auftraggeber weiter. Er unterstützt den Auftraggeber angemessen bei der Bearbeitung solcher Begehren. Dazu gehört bei Bedarf die Unterstützung bei der Zusammenstellung der erforderlichen Daten und Informationen. 

(c) Informationspflicht: Kontrollhandlungen und anderen Massnahmen von Datenschutzaufsichtsbehörden sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden, wenn sie die Auftragsdaten oder für die Bearbeitung von Auftragsdaten verwendete Systeme betreffen. 

(d) Kostenersatz: Der Auftragsverarbeiter kann Aufwendungen, die durch die in dieser Ziff. 8 vorgesehenen Unterstützungshandlungen verursacht werden, ohne Aufschlag in Rechnung stellen, sofern sich eine entsprechende Pflicht nicht bereits aus dem Dienstleistungsvertrag ergibt. 

9. Haftung

Die Haftung der Parteien untersteht den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 

 

Anhang 1: Unterauftragnehmer 

Keine Unterauftragnehmer!

Hünenberg, 1.März 2025