L&M-Aba-R ®
Die Lohngleichheitsanalyse ist nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen (Art. 13c GlG) und umfasst:
- Beschrieb der Methode.
- Vollständige und transparente Dokumentation.
- Wissenschaftlichkeit (Qualität) und Rechtskonformität der Methode durch eine unabhängige Stelle.
Landolt & Mächler erfüllt mit «L&M-Aba-R ®» alle gesetzlichen Anforderungen
Der Nachweis der Lohngleichheit hat einen positiven Einfluss auf Ihr Image als Arbeitgeber.
Lohngleichheit zusammengefasst
Bewertung der L&M-Funktionen mit Abakaba®
Alle Funktionen wurden mit dem analytischen System Abakaba® bewertet. Die Ergebnisse bilden die Grundlage der Lohngleichheitsanalyse. Wir verwenden die Version «Abakaba (2006) - L&M», eine von Abakaba AG für Kundenkreis angepasste Version.
Regressionsanalyse
Die Lohngleichheitsberechnung von L&M basiert auf einer multiplen Regressionsanalyse der Variablen: Alter, Salär und Abakaba-Punkte.
Datenquelle Lohnvergleich
Für den Nachweis der Lohngleichheit verwenden wir die Daten aus dem L&M-Lohnvergleich, ergänzt mit den vom Gleichstellungsgesetz(GlG) geforderten Zulagen.
Auswertung
Sie erhalten eine Detailauswertung (Excel) für gezielte Korrekturen in der Zukunft / Folgejahr.
Regressionsanalyse
L&M erstellt ein Zertifikat, wenn - wie im nachstehenden Beispiel verdeutlicht - die mit unserer Regressionsanalyse berechnete Lohndifferenz innerhalb der aktuellen Toleranzgrenze von +/- 5% liegt. Das 95%-Vertrauensintervall der Ergebnisse muss zudem innerhalb einer Toleranzgrenze von +/- 10% liegen.
Dann und nur dann kann unserer Auffassung nach von einer Einhaltung des Grundsatzes von „gleichem Lohn bei gleichwertiger Arbeit“ gesprochen werden.
- Excel-Datenfile für L&M Lohngleichheitsanalyse
- Wegleitung Logib Standardanalysetool EBG (mit Definition Zulagen & Sonderzahlungen)
- Liste der akkreditierten Prüfer Ueberpruefung-von-lohngleichheitsanalysen
- Präsentation Lohngleichheit
Welche Unternehmen sind betroffen?
- Unternehmen, die am Anfang eines Jahres 100 oder mehr Angestellte beschäftigen, führen für das betreffende Jahr eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durch (Art. 13a GlG).
- Lernende werden nicht als Angestellte angerechnet (Art. 13a GlG).
- Zeigt die interne Lohngleichheitsanalyse, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, so wird das Unternehmen von einer weiteren Analysepflicht befreit (Art. 13a Abs. 3 GlG).